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4. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

der Firma MBW in Waghäusel
Stand: Dezember 2009
I. Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen
enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder
von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
gelten auch dann, wenn unsere Vertragsleistungen oder Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder zu unserem Nachteil von dem Gesetz
abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.
1.2. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Vertragspartner.
1.3. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebote und Kostenanschläge, nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts, Selbstbelieferungsvorbehalt
2.1. Unsere Angebote und Kostenanschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und
unverbindlich.
2.2. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen behalten wir uns – vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung -
sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Angebotsunterlagen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich
zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht diesbezüglich kann der
Vertragspartner nicht geltend machen.
2.3. Unterlagen des Vertragspartners dürfen durch uns solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir
zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen haben.
2.4. Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den
Vertragspartner zumutbar ist:
.. Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und –verbesserung;
.. geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;
.. handelsübliche Abweichungen.
2.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn auf keinen Fall von seinen Anund
Vorgaben abgewichen werden darf.
2.6. Wir bemühen uns, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des Vertragspartners bezüglich
der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen
unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen
auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen etc.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der
vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Wir können für die Dauer der Unterbrechung aufgrund der Prüfung des
Änderungsverlangens und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen Regelungen eine angemessene
zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die Stundensätze derjenigen unserer Mitarbeiter verlangen, die aufgrund der
Unterbrechung nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.
Wir dürfen für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung durchführbar ist,
ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern wir den Vertragspartner auf die Notwendigkeit der
Prüfung hinweisen und dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.
2.7. Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, zum Beispiel aufgrund von
Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so ist ein Schadensersatz gemäß § 122 BGB unsererseits
ausgeschlossen.
2.8. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss
eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet. Wir werden dem Vertragspartner unverzüglich den Deckungsvertrag vorlegen und die
daraus resultierenden Rechte in dem erforderlichen Umfang an ihn abtreten.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt
3.1. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns
nicht zu vertretende Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
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3.2. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk/Lager ausschließlich Porto, Versand,
Fracht, Verpackung, Versicherung, Aufstell- und Montageleistungen. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich
vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen sind Zahlungen des Vertragspartners sofort per Nachnahme fällig. Der
Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen
unsererseits zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Für die Folgen des
Zahlungsverzugs gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
3.4. Im Falle der Stundung sind wir berechtigt, Zinsen entsprechend den gesetzlichen Verzugszinsen für den
Stundungszeitraum geltend zu machen.
3.5. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen
Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen.
3.6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher
Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsels- und Scheckbetrages in
Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Eine
Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Haftung ein.
3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.8. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn,
die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung
der Abnahme unserer Leistungen zu; in einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt,
soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der
Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und
Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in
einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferungen bzw. Leistungen steht.
4. Liefer- oder Leistungszeit, nicht zu vertretende Leistungshindernisse, Liefer- oder Leistungsverzug,
Unmöglichkeit, Verpackung
4.1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Lieferung „ab Werk“, unverpackt. Auch bei etwaiger
Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung
nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten und Tauschverpackungen. Der Vertragspartner ist verpflichtet,
auf eigene Kosten für eine Entsorgung der Verpackungen zu sorgen.
4.2. Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt
werden.
4.3. Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:
.. die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners,
insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und Informationen;
.. die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner;
.. den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen bzw. die Eröffnung vereinbarter Akkreditive;
.. das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.4. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung „ab Werk“ erfolgt oder dem
Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4.5. Von uns nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
4.5.1. Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns – außer es
wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine
Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten
oder deren Unterlieferanten eintreten:
Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,
.. die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und
.. bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht
vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und
Abwendungsverschulden trifft.
Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von
uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere:
Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall
von Betriebs- und Hilfsstoffen; Personalmangel.
4.5.2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Liefer- und Leistungsverzögerungen im Sinne von Ziff. 4.5.1.
ausgeschlossen.
4.5.3. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.5.1. ist jede Vertragspartei zur sofortigen
Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
4.5.4. Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.5.1. sind wir berechtigt, Lieferungen
und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir
dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung im Sinne von § 275 Abs. 2 und 3 BGB nach,
sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner nur unter den Voraussetzungen
von nachfolgend Ziff. 4.7. zu.
Auf unser Rücktrittsrecht findet § 323 Abs. 4 BGB entsprechende Anwendung. In Bezug auf das Rücktrittsrecht des
Vertragspartners gelten die Regelungen gemäß § 323 Abs. 4 – 6 BGB. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts gelten
§ 326 BGB und die dortigen Verweise entsprechend; bereits erfolgte, nicht geschuldete Lieferungen oder Leistungen
des Vertragspartners können danach nach Maßgabe der §§ 346 – 348 BGB durch diesen zurückgefordert werden.
4.6. Von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
Wir haften für von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen mit
folgender Haftungsbeschränkung der Höhe nach:
4.6.1. Schadensersatz wegen Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen gemäß § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286
BGB:
Liegt kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen vor, schulden wir für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in
Höhe von 0,5 % des Rechnungsnettobetrages der von dem Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen,
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maximal jedoch insgesamt in Höhe von 5 % des Rechnungsnettobetrages. Bei grob fahrlässigem Verhalten
unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist vorbenannte Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.6.2. Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB:
Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer die Liefer- oder
Leistungsverzögerung beruht auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
4.6.3. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht,
.. sofern der Vertragspartner im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit
der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft);
.. falls wir ausnahmsweise gerade in Bezug auf die Frist- oder Termineinhaltung ein Beschaffungsrisiko oder
eine Garantie ausdrücklich übernommen haben;
.. bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4.7. Können wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem Vertragspartner
ein Rücktrittsrecht nur zu,
.. wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung
gebunden hat (Fixgeschäft) oder
.. er nachweist, dass auf Grund der Liefer- oder Leistungsverzögerung sein Leistungsinteresse weggefallen
oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
Im Übrigen kommt § 323 Abs. 4 – 6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die gesetzlichen
Regelungen maßgeblich (§§ 346 ff. BGB).
4.8. Im Falle der Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen haften wir entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen mit folgender Begrenzung unserer Haftung der Höhe nach:
Falls nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
vorliegt, ist unsere Haftung auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des
Nettorechnungsbetrages unserer Lieferungen und Leistungen begrenzt; bei grob fahrlässigem Verhalten auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, falls wir ausnahmsweise
ein Beschaffungsrisiko übernommen haben oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird.
Das gesetzliche Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bei Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder
Leistungen bleibt unberührt.
4.9. Wir sind zu Teillieferungen oder –leistungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.
4.10. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Übergang der Gefahr, Versicherung
5.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über,
sobald die Lieferung an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben
worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes. Dies gilt auch für etwaige, auf Grund besonderer
Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und
auch in den Fällen, in denen wir Montage-, Aufstellungs- oder sonstige Leistungen beim Vertragspartner
übernommen haben.
5.2. Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung unserer Lieferungen oder
Leistungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw.
an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners vertragsgemäß hätten
erfolgen können.
5.3. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen Diebstahl, Bruch-,
Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen („Vorbehaltslieferung“) bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den
anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen
(Kontokorrent-Vorbehalt). Wird zur Bewirkung der an uns für die Vorbehaltslieferung zu leistenden Zahlungen eine
wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer
wechselmäßigen Haftung; bei Vereinbarung des Scheck-Wechsel-Verfahrens mit dem Vertragspartner erstreckt sich
der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Vertragspartner und erlischt nicht
durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
6.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer
Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der
Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltslieferung in ein mit seinem Abnehmer
bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten;
gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir
uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt,
insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.
Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.
6.3. Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir –
vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und
die Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen bzw. nach Setzung einer
angemessenen Frist die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet;
gegenüber diesem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht durch den Vertragspartner nicht geltend
gemacht werden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
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Die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltslieferung dürfen wir – vorbehaltlich der
insolvenzrechtlichen Regelungen – nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen verwerten; der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
Unter den Voraussetzungen, die uns zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis des Vertragspartners
berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Vertragspartner uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.4. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltslieferung sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der
Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für
den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltslieferung ohne Prozess erreicht, können auch die
dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der
gepfändeten Vorbehaltslieferung.
6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltslieferung durch den Vertragspartner wir stets für uns vorgenommen.
Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich
Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung.
Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die
Vorbehaltslieferung. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein
seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltslieferung entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
6.6. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Faktura-
Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände
zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die
Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6.7. Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltslieferung nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner
seine Vergütungsansprüche in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen
bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltslieferung
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder 6.6. erworben,
wird der Vergütungsanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltslieferung
berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht
gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.
Im übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2. bis 6.4. entsprechend.
6.8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere
Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem
Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.
Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung
hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
6.9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltslieferung pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu
halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltslieferung auf seine Kosten zu unseren Gunsten
ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der
Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltslieferung schon
jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
6.10. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die
Verbindung der Vorbehaltslieferung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Abnahme
7.1. Kommt auf unsere Lieferungen oder Leistungen Werkvertragsrecht zur Anwendung, ist der Vertragspartner nach
unserer Wahl zur schriftlichen Vorabnahme in unserem Werk und/oder schriftlichen Abnahme in seinem Werk
verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung des Liefergegenstandes bzw. eine etwa vereinbarte betriebsfertige Montage
angezeigt worden ist oder bei etwaiger vertraglich vorgesehener Erprobung diese stattgefunden hat.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner unsere Lieferungen oder Leistungen nicht innerhalb einer von
uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
7.2. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, soweit sich der Vertragspartner deren
Geltendmachung nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.
7.3. Ist eine Erprobung vereinbart, so verpflichtet sich der Vertragspartner die Funktionen des Liefergegenstandes für den
vorgesehenen Zeitraum zu testen. Diese Tests müssen neben der Funktion auch die sicherheitstechnische Prüfung
einschließen, damit die für die jeweilige Branche gültigen Vorschriften, wie VDE, Maschinenschutzgesetz etc. erfüllt
sind.
7.4. Wir können auch die Durchführung von Teilabnahmen verlangen, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen und
dies dem Vertragspartner zumutbar ist.
8. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung
8.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer
Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und
Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder
Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine
Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen
Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die
Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
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8.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemäße und ohne vorherige
Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder
Dritter, insbesondere Zweckentfremdung der Kaufsache oder deren Veränderung sowie den Einbau in
Kraftfahrzeuge, für die die Kaufsache nicht vorgesehen ist. .
8.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung
unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber
nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach
einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser
Eigentum.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder
ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für
den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen
(Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 8.8. und Ziff. 8.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des
Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus
welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt
insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des
Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
8.8. Der vorstehend Ziff. 8.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:
8.8.1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften
Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;
8.8.2. für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
8.8.3 bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" durch uns, unsere
gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt;
8.8.4. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer
Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;
8.8.5. für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden
Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt;
8.8.6. Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer
gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt,
ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.
8.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 8.,
insbesondere Ziffern 8.7. bis 8.9., unberührt.
8.11. Regressansprüche des Vertragspartners gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur
insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im übrigen bleiben Ansprüche aus Herstellerregress unberührt.
9. Haftung für Nebenpflichten
Kann aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen der gelieferte
Gegenstand vom Vertragspartner infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor Vertragsschluss
liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen vorstehend Ziff. 8.7. bis 8.10. entsprechend.
10. Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners
10.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns
zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt
werden.
10.2. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug (Ziffer 4.6.) und
Unmöglichkeit (Ziffer 4.8.) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.7. und 8.8. entsprechend. Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und
Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3. Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
10.4. Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei
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Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des
Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3.,
4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist
auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der
Lieferung besteht.
11. Verletzung der Rechte Dritter
Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den Weiterverkauf der
Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir sichern jedoch zu, dass uns das Bestehen
derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.
12. Verjährung
12.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus
welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr.
2, 479 Abs. 1 sowie 634 a) Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
12.2 Die Verjährungsfristen nach Ziff. 12.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem
Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit
Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt
für sie die Verjährungsfrist von Ziff. 12.1. Satz 1.
12.3 Die Verjährungsfristen nach Ziff. 12.1. und Ziff. 12.2. gelten nicht
.. im Falle des Vorsatzes;
.. wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen bzw.
Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziff. 12.1. genannten Fristen die gesetzlichen
Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei
Arglist gemäß den §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB;
.. für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
Freiheit;
.. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
.. bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
.. bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12.4 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn,
die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
12.5 Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der
Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit
verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
13. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner
Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
14. Vertragsstrafe
Alle Rechte (insbesondere Eigentums- und Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte sowie
gewerbliche Schutzrechte) an den dem Vertragspartner im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung
überlassenen Vertragsunterlagen (insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge, Abbildungen,
Kalkulationen etc.) sowie Mustern, Modellen und Prototypen stehen – vorbehaltlich ausdrücklich
abweichender Vereinbarung – ausschließlich uns zu. Der Vertragspartner darf die vorbenannten Unterlagen,
Muster, Modelle und Prototypen nur im Rahmen der mit uns abgeschlossenen Verträge und nur mit unserem
Einverständnis verwenden und verwerten. Sie sind geheimzuhalten, außer sie waren bereits bei Erhalt dem
Vertragspartner bekannt oder allgemein zugänglich oder wurden später ohne Zutun oder Verantwortlichkeit
des Vertragspartners offenkundig; sie dürfen insbesondere nur nach unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Mit Hilfe vorbenannter Unterlagen, Muster, Modelle und
Prototypen dürfen unsere Liefergegenstände weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch
derart nachgeahmte oder nachgebildete Produkte vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet werden.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtungen eine
Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis seines
Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes behalten wir
uns vor.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel
15.1 Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
15.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Recht oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit
dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch
der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit
Sitz im Ausland.
15.3 Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne
Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts
(CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.04.1980) zur Anwendung.
15.4 Sollte eine Bestimmung in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
15.5 Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht
.. aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder
.. aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung
maßgeblichen Verhältnisse.